Update: Entschädigungen für Eltern bei Verdienstausfall durch Kinderbetreuung und Quarantäne

Die Bundesregierung hat im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz zahlreiche rechtliche Grundlagen für Maßnahmen zur Pandemiebewältigung geschaffen. Im Hinblick auf die nötige Kinderbetreuung durch geschlossene Schulen, Kitas und Tagesmütter während des Lockdowns ab dem 16. Dezember hat die Bundesregierung nun angekündigt, wie der Corona-Sonderurlaub für Eltern umgesetzt werden soll. Die bestehenden Regelungen zur Entschädigungsansprüchen bleiben generell bestehen.

Ergänzt wird ein Anspruch nun auch bei Verdienstausfällen durch Aussetzung der Präsenzpflicht an Schulen. Bisher gab es Entschädigungen nur bei Schließung der Schule durch das Gesundheitsamt, nicht jedoch bei Homeschooling. Das Gesetz enthält unter anderem folgende Regelungen:

Mehr Entschädigungen für Eltern bei Verdienstausfällen durch Kinderbetreuung und Quarantäne (© Adobe Stock)

Erwerbstätige Eltern, die aufgrund Corona-bedingter Kita-, Tagesmütter-, Schulschließungen oder aufgrund Aussetzung der Präsenzpflicht an Schulen ihr Kind zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der Anspruch soll zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Ein Entschädigungsanspruch soll auch für Eltern bestehen, die ein unter Quarantäne stehendes Kind zu Hause betreuten.

Wie hoch ist der Erstattungsanspruch?

Der Entschädigungsanspruch ist auf 67% des Netto-Verdienstes und höchstens 2016 Euro im Monat begrenzt. Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber.

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und Selbständige, die ihr Kind bis 12 Jahre mangels anderweitiger zumutbarer Betreuungsmöglichkeiten selbst betreut haben und hierdurch einen Verdienstausfall erlitten haben. Der Anspruch besteht auch bei Teilzeitbeschäftigung.

Wer hat einen Anspruch und wie lange?

Jedem erwerbstätigen Elternteil stehen 10 Wochen;  Alleinerziehenden 20 Wochen zu. Der Maximalzeitraum muss nicht an einem Stück ausgeschöpft worden sein. Die Betreuung kann auch nur tageweise erfolgt sein. In diesem Fall ist der Zeitraum in Arbeitstage umzurechnen. Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche kann für insgesamt 50 Arbeitstage bzw. 100 Arbeitstage bei Alleinerziehenden eine Entschädigung gewährt werden. Eine Verteilung auf einzelne Stunden ist nicht vorgesehen. Erfolgte an einem Tag nur eine stundenweise Betreuung, zählt dies dennoch als voller Tag. Haben sich zwei Sorgeberechtigte innerhalb eines Tages bei der Kinderbetreuung abgewechselt, zählt dies für beide als ein Tag.

Was gilt als zumutbare Kinderbetreuung? Muss ich vorher Urlaub nehmen?

Ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer während der Kita- oder Schulschließung zunächst Urlaubstage nutzen müssen, ist eine Frage der Zumutbarkeit. So soll es in der Regel zumutbar sein, den Urlaub aus dem Vorjahr zur Sicherstellung der Kinderbetreuung während der Kita- oder Schulschließung einzusetzen.

Arbeitnehmer können jedoch nach § 56 IfSG durch den Arbeitgeber oder die Behörde nicht verpflichtet werden, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können.

Eine Entschädigung kann nur gewährt werden, wenn eine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte. Hierzu zählt insbesondere die bei einer Tätigkeit in Sektoren der Kritischen Infrastruktur zur Verfügung gestellte Notbetreuung.

Sollte einem Elternteil, die Betreuung ohne Verdienstausfall möglich sein (z.B. bei Kurzarbeit, Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit etc.), liegt eine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit vor. Dies gilt auch bei getrenntlebenden Eltern unabhängig von bestehenden Umgangsvereinbarungen, sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht.

Die Möglichkeit von zu Hause zu arbeiten (Home-Office), stellt ebenfalls eine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit dar. Der individuelle Betreuungsbedarf des Kindes (z.B. aufgrund von Lebensalter oder Behinderung) kann dem jedoch entgegenstehen. Tritt trotz der Möglichkeit im Home-Office zu arbeiten ein Verdienstausfall ein, kann dies entschädigt werden.

Unzumutbar ist die Betreuung durch Personen, für die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Infektionsverlauf besteht, z.B. aufgrund des Lebensalters oder durch Vorerkrankungen, und durch Personen die nicht in der Lage oder ungeeignet sind, ein Kind im entsprechenden Alter zu betreuen.

Bisher waren Entschädigungen nur dann möglich, wenn Schulen oder Kitas ganz schließen und sonst keine Betreuung möglich ist.

Hier liest du, wie du Lohnfortzahlung und Entschädigungen bei Kinderbetreuung beantragen kannst und was es dabei zu beachten.

Schutzimpfungen und Testungen werden künftig nicht nur Versicherten, sondern auch Nichtversicherten offenstehen. 

Geplant ist, sogenannte FFP-2 Masken an vulnerable Gruppen kostenlos oder gegen eine geringe Kostenbeteiligung zu verteilen.

Wer eine vermeidbare Reise in ein 48 Stunden vor Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet unternommen hat und anschließend in Quarantäne muss, wird keine Entschädigung mehr für den durch die Quarantäne verursachten Verdienstausfall erhalten.

Außerdem wird bei Einreise die digitale Einreiseanmeldung umgesetzt. Sie kann den zuständigen Behörden die Überprüfung von Quarantäneanordnungen nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet erleichtern.

Quellen: Bundesregierung: Kriterien für Pandemiebekämpfung präzisiert

Weitere Informationen: Sozialämter der Länder, hier zum Beispiel Antworten auf häufige Fragen des LDS Sachsen

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