Corona-Quarantäne: Was Du jetzt über Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung, Homeoffice und deine Rechte wissen musst

Was Du jetzt über Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung; Kurzarbeit und Homeoffice wissen musst (©Adobe Stock / denisval)
Was Du jetzt über Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung; Kurzarbeit und Homeoffice wissen musst (©Adobe Stock / denisval)

Habe ich einen Anspruch darauf, von zu Hause (im Homeoffice) zu arbeiten?

Einen gesetzliche Anspruch auf Heimarbeit gibt es nicht, du kannst die Arbeit von zu Hause nur zusammen mit deinem Arbeitgeber vereinbaren. Viele Unternehmen versuchen jetzt, Möglichkeiten für die Arbeit im „Home Office“ zu schaffen und die Arbeit z.B. über Team-Software wie Google Hangouts, Skype, Microsoft Teams, Slack oder Zoom zu organisieren. In vielen Berufen ist das leider nicht möglich. Wenn du Sorge hast, dich bei Kunden oder Kollegen anzustecken, besprich mit deinem Arbeitgeber mögliche Schutzmaßnahmen z.B. die Beschränkung des Kontakts durch Absperrungen, Sicherheitsabstände zwischen Schreibtischen, Schließung gemeinsam genutzter Aufenthaltsräume und tägliche Reinigung.

Bekomme ich weiter Lohn, wenn ich meine Kinder betreuen muss, weil die Kitas und Schulen geschlossen sind?

Update vom 18.11.2020: Erwerbstätige Eltern, die aufgrund Corona-bedingter Kita- und Schulschließungen ihr Kind zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben nach dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz Anspruch auf eine Entschädigung. Der Anspruch soll nun bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Ein Entschädigungsanspruch soll künftig auch für Eltern bestehen, die ein unter Quarantäne stehendes Kind zu Hause betreuten.

Bisher waren Entschädigungen nur dann möglich, wenn Schulen oder Kitas ganz schließen und sonst keine Betreuung möglich ist.

Habe ich einen Anspruch auf Lohn, wenn ich vorsorglich unter Quarantäne gestellt werde?

Ja, eine behördlich angeordnete Quarantäne z.B. durch das Gesundheitsamt ist ein Verhinderungsgrund, der den Arbeitgeber trotzdem zur Weiterzahlung des Lohns verpflichtet. Falls dieser Verhinderungsgrund in Einzelfällen arbeitsvertraglich ausgeschlossen sein sollte, besteht die Möglichkeit einer Entschädigung durch die Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz, die sich bis zu sechs Wochen nach dem Verdienstausfall, danach nach Höhe des Krankengeldes bemisst.

Was passiert, wenn mein Betrieb vorübergehend geschlossen wird? Habe ich Anspruch auf Kurzarbeitergeld und wie viel gibt es?

Der Arbeitgeber bleibt grundsätzlich weiter zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn der Betrieb eingestellt wird, aber die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit wären. In Fällen von Lieferengpässen, Produktionseinschränkungen oder behördlichen Betriebsschließungen kannst du – rückwirkend ab 1. März 2020 – einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Dazu muss dein Arbeitgeber Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit beantragen. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Grundsätzlich werden rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.  Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes und ein Rechner sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit zu finden.

Wer länger als drei Monate in Kurzarbeit gehen muss, soll bis Ende 2021 finanziell entlastet werden.
Die Regelung sieht vor, dass Kurzarbeitergeld auch weiterhin ab dem vierten Bezugsmonat von seiner üblichen Höhe, nämlich 60 Prozent des Lohns, auf 70 Prozent erhöht wird. Berufstätige mit Kindern sollen 77 Prozent ihres Gehalts ausgezahlt bekommen. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit soll es weiterhin 80 beziehungsweise 87 Prozent des Lohns geben. Profitieren sollen davon alle Beschäftigten, die bis Ende März 2021 in Kurzarbeit geschickt werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat viele Weietre Fragen und Antworten auf dieser Sonderseite zum Thema Corona und Arbeitsrecht zusammengefasst. Weitere nützliche Links:

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