Kinderzuschlag: Bis zu 185 Euro pro Kind können jetzt online beantragt werden

Familien mit geringem Einkommen können in Deutschland zusätzlich zum Kindergeld den sogenannten Kinderzuschlag in Höhe von 185€ pro Kind beantragen.

Seit Mitte Januar ist dies nun auch online auf der Webseite www.kinderzuschlag.de möglich. Im ersten Schritt können die Eltern dort gleich berechnen lassen, ob ihnen die Förderung zusteht. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, muss abschließend der elektronisch erzeugte Antrag ausgedruckt und unterschrieben an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit geschickt werden.

Am 1. Januar 2020 ist außerdem der zweite Teil des sogenannten „Starke-Familien-Gesetzes“ in Kraft getreten. Der Kinderzuschlag ist eine Leistung, die einkommensschwache Familien unterstützen soll. Eine Vielzahl erwerbstätiger Eltern ist auf den Kinderzuschlag als zusätzliche finanzielle Unterstützung angewiesen, da ihr Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhalt ihrer Kinder zu sichern.

Mit dem Kinderzuschlag können anspruchsberechtigte Familien bis zu 185 Euro pro Kind zusätzlich zum Kindergeld erhalten. Die bisherige starre Einkommenshöchstgrenze für den Bezug des Kinderzuschlags gibt es nicht mehr – der Anspruch auf Kinderzuschlag wird individuell nach Einkommen, Miete und weiteren Faktoren berechnet. Durch die Voraussetzungen führt ein Online-Lotse auf der Webseite der Familienkasse. Wenn das Einkommen zusammen mit dem Kinderzuschlag genügt, um Hilfeleistungen nach dem SGB II zu entgehen, wird der Kinderzuschlag gewährt.

Ab 01. Januar 2020 ist die Einkommensgrenze für den Bezug des Kinderzuschlages unter bestimmten Voraussetzungen weggefallen (Bild: ©stock.adobe.com | JackF)

Wenn die Kombination aus Einkommen und Kinderzuschlag auch nur einen Euro unter dem Hartz-IV-Satz lag, wurde der Kinderzuschlag bislang abgelehnt. Das hat sich nun geändert. Liegt das Einkommen der Familie maximal 10% unter dem Hartz-IV-Satz hat sie nun das Wahlrecht: Entweder Betreuung durch das Jobcenter in Form von Hartz-IV oder Kinderzuschlag.

Einkommen, das über den Eigenbedarf hinaus erwirtschaftet wird, wird nun nur noch zu 45% anstatt 50% auf den Kinderzuschlag angerechnet. Dadurch sollen noch mehr Familien von dem Zuschlag profitieren und am Ende mehr von ihrem Geld behalten können. Besonders Alleinerziehende müssen dadurch keine Leistungen der Grundsicherung mehr in Anspruch nehmen.

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