Kinderkrankentage wegen Lockdown – bis 90% Erstattung bei Verdienstausfall für Eltern – alle Fragen und Antworten

Die Bundesregierung und die Länder haben in den neuen Corona-Beschlüssen weitere Regeln und Maßnahmen festgelegt. Besonders wichtig für Eltern ist die Frage, wie sie in den nächsten Wochen im verlängerten Lockdown die Kinder betreuen sollen.

Wie viele Krankentage gibt es für pro Kind, Elternteil und für Alleinerziehende?

Um eine Betreuung zu Hause zu ermöglichen, sollen gesetzlich versicherten Elternpaaren für das Jahr 2021 jeweils zwanzig zusätzliche Tage Kinderkrankengeld pro Elternteil (insgesamt 30 pro Elternteil) gezahlt werden, Alleinerziehenden zusätzlich 30 Tage (insgesamt 60 Tage). Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei allein Erziehenden maximal 130 Tage.

Mehr Kinderkrankentage sollen Eltern in der Corona-Krise entlasten (© Adobe Stock)
Mehr Kinderkrankentage sollen Eltern in der Corona-Krise entlasten (© Adobe Stock)

Bis 90% des Nettoarbeitslohnes sollen so ausgeglichen werden. Der Anspruch auf „Kinderkrankengeld“ besteht trotz der Bezeichnung nicht nur, wenn das Kind krank ist, sondern ausdrücklich auch, wenn die Schule oder Kita aufgrund der Pandemie geschlossen sind, einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind oder auch, wenn die Präsenzpflicht ausgesetzt ist und die Kinder zu Hause betreut werden müssen (Homeschooling).

Die Regelung soll Eltern in der Corona-Krise entlasten und in der ohnehin schwierigen Situation die Pflege eines erkrankten Kindes ermöglichen. Die Bundesregierung wolle es den „Eltern ermöglichen, sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern“, erklärte dazu Bundesgesundheitsminister Spahn. 

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern deren Kind bis unter 12 Jahre alt ist oder bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus.

Voraussetzung ist, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Für privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern gilt die Kinderkrankentage-Regelung nicht, sie können einen Anspruch auf Verdienstausfall nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt 90% des ausgefallenen Nettolohnes, ausgezahlt wird es von der Krankenkasse.

Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden?

Ja. Die 30 oder auch 60 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde oder auch, wenn die KITA oder Schule die Betreuung des Kindes zu Hause empfiehlt.

Brauche ich eine Bescheinigung? Wenn ja, von wem?

Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung. Für das Kinderkrankengeld wegen Schul- oder Kitaschließung wird keine Bescheinigung vom Kinderarzt benötigt.

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt.

Müssen Schule oder Kita komplett geschlossen sein?

Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.

Was gilt, wenn die Eltern neben der Kinderbetreuung im Home-Office arbeiten könnten?

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte.

Wo kann ich das Geld beantragen?

Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Dies kann zum Beispiel eine formlose Bescheinigung der Schule oder Kita sein. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

Besteht gleichzeitig ein Erstattungsanspruch bei Verdienstausfall nach Infektionsschutzgesetz?

Nein. Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.

Der Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes ist auf 67% des Nettoverdienstes und höchstens 2016 Euro begrenzt.

Quelle: Bundesregierung: KinderkrankengeldEntlastung für berufstätige Eltern vom 13.1.2021

Weitere Informationen zu Kinderkrankengeld und Kinderkrankheitstagen findest du in der Übersicht des ZDF: „Kitas zu: Was Eltern jetzt wissen müssen“ und in Kürze hier auf der Webseite der Kindergesundheit der BzGA.


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