Gesundheitsministerium: Bei diesen Anzeichen dürfen Kinder nicht mehr in die Kita oder Schule

Im Herbst und Winter haben Erkältungen und Infekte Hochsaison. Husten, Schnupfen, Halskratzen, Halschmerzen, Durchfall, Erbrechen, Fieber oder erhöhte Temperatur gehören zu den typischen Krankheitsanzeichen. Wenn Kinder diese Symptome haben, ist die Sorge groß – hoffentlich ist es kein Corona. Viel Unsicherheit gibt es bei der Frage, mit welchen Krankheits- und Erkältungssymptomen Kinder zum Arzt müssen und wann sie in die Kita oder Schule dürfen.

Bei diesen Anzeichen dürfen Kinder nicht mehr in die Kita oder Schule (© stock.adobe.com / vadiar)

Eine Orientierungshilfe für Eltern haben das Gesundheitsministerium und das Kultusministerium Sachsen vorgelegt. Aus der Handlungsempfehlung können Eltern, Lehrer und Erzieher ablesen, wann ein Arzt aufgesucht werden muss oder bei welchen allgemeinen und unspezifischen Symptomen der Schul- oder Kitabesuch möglich ist:

Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern in der Kindertagesbetreuung und in Schulen
Empfehlung für Eltern (Stand 16.09.2020 https://www.coronavirus.sachsen.de/)

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In den Empfehlungen heißt es:

Liebe Eltern,
in den Herbst- und Wintermonaten treten bei den meisten Kindern und Jugendlichen wieder Atemwegsinfektionen (z.B. Husten und Schnupfen) auf. Manchmal werden die Beschwerden so stark, dass der Besuch in der Kindertagesbetreuung oder in den Schulen unmöglich wird. Die Mehrheit dieser lnfektionen ist jedoch nicht immer schwerwiegend.

Ein gelegentlicher Husten oder ein leichter Schnupfen lassen den weiteren Besuch der Einrichtungen zu. Bitte denken Sie aber daran, dass es eine gemeinsame Aufgabe von Eltern, Kindertagesbetreuung und Schule ist, alle Kinder und das Personal sowie deren Familien vor einer lnfektion zu schützen. Deshalb müssen Sie als Eltern, ihre Kinder und auch die Fachkräfte in den Einrichtungen besonders aufmerksam sein und infektionshygienische Vorgaben unbedinqt beachten. Grundsätzlich wird es aber immer ein Abwägungsprozess zwischen lnfektionsschutz und dem Recht der Kinder auf Teilhabe und Bildung sein.

Eine Beseitigung jeglichen Restrisikos einer Coronavirus-lnfektion (Covid-19) ist nicht möglich. Unser gemeinsames Ziel muss es sein, die Übertragungsraten möglichst zu reduzieren, indem die Hygienemaßnahmen unbedingt eingehalten werden. Ein Ausschluss von Kindern bei leichten Krankheitssymptomen ist dagegen nicht hilfreich.

Wichtig: Wie auch schon vor der Corona-Pandemie gilt, dass Kinder, die eindeutig krank sind, nicht in die Kinderbetreuung gebracht werden und auch nicht in die Schule gehen dürfen. Die Einschätzung, ob das Kind krank ist, treffen auch weiterhin grundsätzlich Sie als Eltern. Hierbei ist zu beachten:

  1. Ein Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen, genauso wie gelegentlicher Husten, Halskratzen oder Räuspern, sind kein Ausschlussgrund. Diese Kinder können die Einrichtung besuchen.
  2. Kinder, bei denen Symptome wie Husten bekannt und einer nichtinfektiösen Grunderkrankung wie z.B. Asthma zuzuordnen sind, können ebenfalls weiterhin die Einrichtung besuchen.
  3. Kinder mit einer Symptomatik, die auf COVID-19 hindeutet, dürfen die Einrichtung nicht besuchen. Dafür genügt eines der folgenden Symptome:
    • – Husten,
    • – Fieber ab 38 „C,
    • – Durchfall,
    • – Erbrechen,
    • – allgemeines Krankheitsgefühl (Abgeschlagenheit, Kopfschmerzen),
    • – Geruchs- oder Geschmacksstörungen.
  4. Ob ihr Kind einen Arzt / eine Ärztin benötigt, müssen zunächst Sie als Eltern beurteilen. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt zu lhrem Arzt / lhrer Ärztin des Vertrauens auf oder wählen Sie die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.
  5. Zeigt ein Kind ein Symptom, das auf COVID-19 hinweist, sollte ein Test durchgeführt werden. Zeigt ein Kind Allgemeinsymptome ohne klaren COVID-19 Verdacht, muss es mindestens zwei Tage zu Hause beobachtet werden und mindestens 24 Stunden fieberfrei und in gutem Allgemeinbefinden sein.
  6. Gesunde Geschwisterkinder, die keinen Ouarantäneauflagen unterliegen, können die Einrichtung besuchen, auch wenn das Geschwisterkind leichte Krankheitssymptome hat.
  7. Bei Kindern ohne Krankheitssymptome, welche jedoch persönlichen Kontakt zu einer Person mit positivem Testergebnis hatten, wird das Gesundheitsamt über den Einrichtungsbesuch entscheiden.

Die Empfehlung kann sich je nach Entwicklung des lnfektionsgeschehens und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen ändern. Sie spiegelt den Stand vom 16. September 2020 wider.

Quelle: Bildungsministerium Sachsen, 16.9.2020

Hinweis: diese allgemeinen Empfehlungen sind in allen Bundesländern anwendbar. Die gesetzlichen Regelungen unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern.

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